FAQ

❓ Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja! Die ursprüngliche Aufteilung ist nicht bindend. Eine neue, sachgerechte Berechnung kann jederzeit erfolgen und beim Finanzamt eingereicht werden.

Grundstücke unterliegen keinem Wertverlust und können daher nicht abgeschrieben werden. Gebäude hingegen verlieren mit der Zeit an Wert, weshalb der Gesetzgeber eine Abschreibung über die Nutzungsdauer erlaubt.

Jeder Eigentümer einer vermieteten oder betrieblich genutzten Immobilie. Besonders lohnenswert ist eine neue Bewertung für:

✅ Immobilien mit hohen Kaufpreisen

✅ Eigentümer mit hohem Steuersatz

✅ Ältere Gebäude mit Modernisierungsdefizit

✅ Immobilien mit hohen Bodenrichtwerten

✅ Immobilien mit Ölheizungen

Ja, das ist möglich. In vielen Fällen macht eine Kombination Sinn, aber es kann auch einzeln geprüft werden, ob sich eine Werteermittlung oder eine verkürzte Abschreibungsdauer für Sie lohnt.

Die Gutachten sind rechtssicher und von Finanzbehörden anerkannt. Sollte es dennoch zu Rückfragen kommen, übernimmt unser Netzwerk die Klärung – ohne zusätzliche Kosten für Sie. Falls das Gutachten nicht anerkannt wird, greift unsere Geld-zurück-Garantie.

Ja – zur Erstellung eines qualifizierten Nutzungsgutachtens ist eine Vor-Ort-Besichtigung durch den Gutachter zwingend erforderlich. Nur so kann sichergestellt werden, dass die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten und der Zustand der Immobilie korrekt erfasst und dokumentiert werden.

Ja! Bei vermieteten oder gewerblich genutzten Immobilien können die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Standardisierte Berechnungen des Finanzamts führen oft zu einem zu hohen Bodenwert-Anteil, wodurch die Abschreibung geringer ausfällt. Eine präzise Kaufpreisaufteilung kann Ihre Abschreibung und damit Ihre Steuerersparnis erheblich steigern.

Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung!

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